Tagfahrleuchten Montage Vorschriften und Tagfahrlicht Anschluss

Montageposition Tagfahrleuchten

Neben einer ECE-Bauartgenehmigung für die Tagfahrleuchten selbst, sind für einen legalen Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr die Einhaltung der vom Gesetzgeber verlangten Auflagen zur Montageposition am Fahrzeug zwingend einzuhalten.

Im Rahmen einer Hauptuntersuchung („TÜV“) oder auch bei behördlichen Verkehrskontrollen wird mit immer stärkerer Verbreitung von LED Tagfahrlicht zum Nachrüsten die Einhaltung der Abstände resp. die Tagfahrleuchten Positionierung geprüft.

Richtlinie R48 – Regelungen zur TFL Montageposition

„Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“

Die Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) legt hierbei bindend die Anbringung der Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront in Höhe, Breite, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit und Ausrichtung fest.


Leuchtende Fläche Tagfahrleuchte ist Referenz

Montageposition und Sichtbarkeit beziehen sich stets auf die sichtbare, leuchtende Fläche. Nicht also auf die gesamte Leuchten Einheit inklusive Gehäuse, Blenden etc. In aller Regel entspricht die leuchtende Fläche, die nach R87 mindestens 25qcm, jedoch nicht mehr als 200qcm aufweist, die der reinen Reflektor Fläche - kann aber auch deutlich kleiner sein. Die im Rahmen der ECE Prüfung ermittelte kann den Zulassungsunterlagen entnommen werden.

Zulässige Tagfahrlicht Montagepositionen nach ECE Norm R48

ECE-R48 – Tagfahrlicht

min. 250mm
Höhe über dem Boden
max. 1500mm
Höhe über dem Boden
min. 600mm
Der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche muss mindestens 600 mm betragen
freigestellt
Tagfahrlicht mit Positionslichfunktion Montagepositionen

ECE-R48 – Tagfahrlicht mit Positionslicht

min. 350mm
Höhe über dem Boden
max. 1500mm
Höhe über dem Boden
min. 600mm
Der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche muss mindestens 600 mm betragen
max. 400mm
Der Abstand zwischen den Aussenenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche darf maximal 400 mm betragen


Richtlinie R48 – Geometrische Sichtbarkeit von Tagfahrleuchten in Montageposition

„Winkel der geometrischen Sichtbarkeit sind die Winkel, die den Bereich des Mindestraumwinkels abgrenzen, innerhalb dessen die sichtbare leuchtende Fläche der Leuchte zu sehen ist“

Auch für das Lichtbündel von Tagfahrleuchten sieht die R48 eine horizontale und vertikale Definition vor. Für ECE zugelassenes Tagfahrlicht werden bei Einhaltung der in den Montagehinweisen aufgeführten Möglichkeiten zur Ausrichtung und Positionierung die Mindestwerte in alle Richtungen eingehalten. Besagten Montagehinweisen sollte im Besonderen und für universelle Sets Aufmerksamkeit geschenkt werden, wenn die Platzierung innerhalb der unteren Kühler-Stoßstangenöffnung erfolgen soll. Die geforderte horizontale Sichtbarkeit nach aussen kann unter Umständen nicht eingehalten werden.

Zulässige Tagfahrlicht Montagepositionen nach ECE Norm

TFL Sichtbarkeit horizontal

nach außen 20° und nach innen 20°

Zulässige Montagepositione Tagfahrleuchten

TFL Sichtbarkeit vertikal

nach oben 10° und nach unten 10°.




Tagfahrlicht Schaltung und Anzahl Leuchten

Die ECE Richtlinien Nr. 48 Regeln die Anzahl der Leuchten unmissverständlich.

Bezüglich der elektrischen Schaltung kennt die Regelung weitere erlaubte Funktionalitäten, die aber für den Praxisbetrieb an PKW, Transportern oder Wohnmobilen völlig unerheblich sind und auf die nachfolgend nicht eingegangen wird. Genannt sei hier aber exemplarisch die Option, dass sich Tagfahrleuchten erst nach 100 gefahrenen Metern automatisch einschalten müssen, sofern diese Strecke lediglich mit max. 10 km/h bewältigt wurde.

Zulässige Anzahl Tagfahrleuchten

Zulässig im Rahmen der R48 für Tagfahrleuchten mit und ohne Positionslichtfunktion sind an der Fahrzeugfront:


  • 2 Einheiten Tagfahrleuchten

    Leuchtenketten – diese setzen sich aus einzelnen, flexibel anordbaren LED Elementen zusammen, gelten dann als eine Einheit, wenn die einzelnen Elemente zum Nachbarelement einen Abstand von 15mm nicht überschreiten.

  • 2 Positionsleuchten

    Hieraus ergibt sich für den Fall, dass für verbaute Tagfahrleuchten die auch als Positionslicht arbeiten sollen, die am Fahrzeug bereits vorhandenen deaktiviert werden müssen. Dem kann z.B. durch Entfernen der Leuchtmittel („Glühlbirnen“) Rechnung getragen werden.

Elektrische Schaltung von Tagfahrleuchten

Tagfahrlichter müssen spätestens dann automatisch leuchten, wenn das Fahrzeug nach Einschalten der Zündung zum ersten Mal anfährt.

Anforderungen bei Aktivieren weiterer Leuchten:


  • Die Tagfahrlichter müssen bei eingeschalteten Scheinwerfern (Abblend- oder Fernlicht) automatisch erlöschen.
    Ausgenommen hiervon ist das Betätigen der Lichthupe.

  • Tagfahrlichter, die auch als Positionslicht arbeiten sollen, müssen bei eingeschalteten Scheinwerfern abdimmen (Leuchtkraft verringern).

  • Ist das Tagfahrlicht mit dem Richtungsblinker ineinandergebaut, muss das Tagfahrlicht erlöschen oder abdimmen, solange der betreffende Richtungsblinker eingeschaltet ist. Ineinandergebaut sind Blinker und Tagfahrlicht in der Regel dann, wenn sie sich ein Leuchtengehäuse bzw. ein Frontglas teilen.

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